Der Pferdepass

Spätestens 6 Monate nach der Geburt eines Fohlens ist der Antrag auf Erstellung eines Equidenpasses zu stellen.

Wissenswertes zum Pferdepass

Jedes Pferd muss einen Equidenpass besitzen, der beim zuständigen Zuchtverband (FN- Deutsche Reiterliche Vereinigung) beantragt wird. Der Pass ist Pflicht – unabhängig von Rasse, Alter und ob Turnier- oder Freizeitpferd. Pferde, die ab dem 01.07.2009 geboren sind, müssen zusätzlich per Chip registriert werden.

Reitsportveranstalter von überregionalen Turnieren/Events, bei denen Pferde aus verschiedenen Beständen zusammentreffen, müssen außerdem ein Register führen, das folgende Daten enthält:

  • Name des Einhufers
  • Nummer des Transponders bzw. Kennzeichnung mittels alternativer Kennzeichnungsmethode
  • Name und Anschrift des Pferdehalters
  • Standort der Haltung nach Viehverkehrsordnung

Die Register können als lose Blattsammlung oder als Datei geführt werden und müssen drei Jahre lang archiviert werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31.12. des Jahres, in dem die Veranstaltung stattgefunden hat.

Nach dem Tod des Pferdes muss der Pferdepass dem Entsorgungsbetrieb bei Abholung übergeben werden. Dieser muss den Pass als ungültig der ausgebenden Stelle übersenden. Im Falle einer Tötung aus Gründen des Tierseuchengesetzes (Tierseuchenbekämpfung) muss der Tierhalter den Equidenpass nach Tötung unverzüglich entwerten und an die ausstellende Stelle übersenden. Befindet sich die ausstellende Stelle im Ausland und hat keine Kontaktstelle in Deutschland eingerichtet, kann der als ungültig gekennzeichnete Pass direkt an die im Ausland sitzende Stelle geschickt werden.

Hiermit soll verhindert werden, dass Equidenpässe toter Pferde für unlautere Geschäfte in den Umlauf kommen.

Diese Verordnung trat am 20.04.2020 in Kraft, ist aber noch nicht allen Pferdebesitzern geläufig.

Horsia – Ein Dankeschön an die gemeinsame Zeit.