Der Pferdepass

Spätestens 6 Monate nach der Geburt eines Fohlens ist der Antrag auf Erstellung eines Equidenpasses zu stellen.

Ab dem 01.07.2009 geborene Tiere müssen per Chip registriert werden.

Reitsportveranstalter von überregionalen Turnieren/Events, bei denen Pferde aus verschiedenen Beständen zusammentreffen, müssen außerdem ein Register führen, welches folgende Daten enthält:

  • Name des Einhufers
  • Nummer des Transponders bzw. Kennzeichnung mittels alternativer Kennzeichnungsmethode
  • Name und Anschrift des Pferdehalters
  • Standort der Haltung nach Viehverkehrsordnung

Die Register dürfen als lose Blattsammlung oder als Datei geführt werden und müssen drei Jahre lang archiviert werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31.12. des Jahres, in dem die Veranstaltung stattgefunden hat.

Der Pferdepass muss dem Entsorgungsbetrieb nach dem Tod des Pferdes bei Abholung übergeben werden und dieser muss den Pass als ungültig gemacht der ausgebenden Stelle übersenden. Im Falle einer Tötung aus Gründen des Tierseuchengesetzes (Tierseuchenbekämpfung) hat der Tierhalter den Equidenpass nach Tötung unverzüglich ungültig zu machen und an die ausstellende Stelle zu übersenden. Befindet sich die ausstellende Stelle im Ausland und hat keine Kontaktstelle/Geschäftsstelle in Deutschland eingerichtet, kann der als ungültig markierte Pass direkt an die im Ausland sitzende Stelle geschickt werden.

Hiermit soll verhindert werden, dass Equidenpässe toter Pferde noch weiter für unlautere Geschäfte in den Umlauf kommen.

Diese Verordnung ist am 20.04.2020 in Kraft getreten aber sicherlich noch nicht allen Pferdebesitzern geläufig.

Horsia – die schönste Art, Danke zu sagen!